Privatjet kaufen
Gebrauchte Strahlflugzeuge bei Händlern in Europa. Jedes Jet-Muster verlangt eine eigene Musterberechtigung; die Kennzeichenklasse richtet sich nach der Abflugmasse. Rechtsrahmen mit Quelle je Zeile — neue Angebote schicken wir per E-Mail.
Privatjet im Angebot
Derzeit keine erfassten Angebote. Die Erfassung von Händler-Websites beginnt nach dem Start — lassen Sie sich neue Angebote per E-Mail schicken.
Fakten mit Quelle
- Musterberechtigung
- Pflicht: Lizenzinhaber dürfen nur mit gültiger, geeigneter Klassen- oder Musterberechtigung fliegen (Ausnahmen in FCL.700 Buchst. a Nr. 1–3: LAPL/GPL-Rechte, Prüfungen, Flugunterricht).
- Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I Teil-FCL, FCL.700 Buchst. a (konsolidiert 30.04.2026)
- Begriff „Luftfahrzeugmuster“
- Kategorisierung, für die eine Musterberechtigung nach den betrieblichen Eignungsdaten (Teil-21) erforderlich ist.
- Quelle: FCL.010, Begriff „Luftfahrzeugmuster“
- PPL(A) als Grundlage
- PPL(A): ohne Vergütung als PIC/Kopilot im nichtgewerblichen Betrieb; Ausbildung ≥ 45 h Flugunterricht (davon 25 h mit Lehrer).
- Quelle: FCL.205.A · FCL.210.A
- Deutsches Kennzeichen nach Masse
- 5.700–14.000 kg: D-C… · 14.000–20.000 kg: D-B… · über 20.000 kg: D-A… · mehrmotorig bis 2.000 kg: D-G…, 2.000–5.700 kg: D-I…
- Quelle: LuftVZO Anlage 1 Abschn. II Nr. 2
Angaben am amtlichen Text gelesen (Norm und Absatz je Zeile) — gegengelesen am 2026-10-19 von Cowork (Chrome, amtliche Normtexte, V6-Gegenlesung). Stand 2026-10-19
Häufige Fragen
Brauche ich für jeden Jet eine eigene Musterberechtigung?
Ja — geflogen wird nur mit gültiger, geeigneter Musterberechtigung (FCL.700 Buchst. a); was als „Luftfahrzeugmuster“ gilt, bestimmen die betrieblichen Eignungsdaten nach Teil-21 (FCL.010). Die konkreten Voraussetzungen je Jet-Muster (FCL.720.A) zeigen wir erst, wenn sie amtlich belegt sind.
Welches Kennzeichen bekommt ein Jet in Deutschland?
Nach Abflugmasse: 5.700–14.000 kg D-C…, 14.000–20.000 kg D-B…, über 20.000 kg D-A…; mehrmotorig bis 2.000 kg D-G…, 2.000–5.700 kg D-I… (LuftVZO Anlage 1 Abschn. II Nr. 2).